Arbeitnehmerin unterschreibt einen Arbeitsvertrag bei einem Gespräch im Büro
Die Vertragsform beeinflusst Planungssicherheit und berufliche Flexibilität. Foto: Pexels / Lizenz: Pexels

Ein unbefristeter Arbeitsvertrag ist bei vergleichbarem Gehalt und ähnlichen Aufgaben meist die bessere Wahl für langfristige Planung. Ein befristeter Arbeitsvertrag kann sich lohnen, wenn er einen konkreten beruflichen Fortschritt oder deutlich bessere Konditionen bietet und eine mögliche Beschäftigungslücke finanziell tragbar bleibt. Entscheidend sind neben dem Monatslohn die Vertragslaufzeit, die Kündigungsmöglichkeiten und die Perspektive nach dem vereinbarten Ende. Ein höheres Gehalt gleicht eine Befristung nicht automatisch aus. Wer zwei Angebote vergleicht, sollte deshalb denselben Zeitraum betrachten und zwischen verbindlichen Vertragsbedingungen und unverbindlichen Übernahmeaussichten unterscheiden.

Inhaltsverzeichnis

Befristeter oder unbefristeter Arbeitsvertrag im Vergleich

Der zentrale Unterschied liegt im vereinbarten Ende. Beide Beschäftigungsformen sind in Vollzeit und Teilzeit möglich. Ein kalendermäßig befristeter Vertrag läuft bei wirksamer Befristung zum festgelegten Termin aus. Dafür ist keine Kündigung erforderlich. Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis hat dagegen keinen vorab festgelegten Endtermin. Es kann insbesondere durch Kündigung oder eine gemeinsame Aufhebungsvereinbarung beendet werden.

Kriterium Unbefristeter Vertrag Befristeter Vertrag
Fortsetzung Keine regelmäßige Verlängerung erforderlich. Beschäftigung über das wirksame Vertragsende hinaus muss geklärt werden.
Ordentliche Kündigung Grundsätzlich unter Beachtung der geltenden Fristen und Schutzvorschriften möglich. Nur bei entsprechender einzelvertraglicher oder anwendbarer tariflicher Vereinbarung.
Vergütung Höhe richtet sich nach den geltenden Vereinbarungen und gesetzlichen Vorgaben. Keine Schlechterstellung allein wegen der Befristung ohne sachlichen Grund; kein automatischer Gehaltsaufschlag.
Planung nach der Anfangsphase Kein feststehendes Auslaufdatum, aber weiterhin Kündigungsrisiken. Anschlussstelle, Verlängerung oder Übergangsbudget rechtzeitig einplanen.
Sinnvolle Verhandlung Gehalt, Aufgaben, Arbeitszeit und eigene Kündigungsfrist. Zusätzlich Laufzeit, Ausstiegsmöglichkeit und Termin für die Übernahmeentscheidung.

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Welcher Vertrag passt eher zu Ihrer Situation?

Beantworten Sie vier Fragen. Das Ergebnis dient als Orientierung für den Vergleich der beiden Angebote.

1. Sind Aufgaben und Konditionen ähnlich?
2. Wäre eine Beschäftigungslücke finanziell problematisch?
3. Bietet die Befristung einen klaren beruflichen Vorteil?
4. Ist eine mögliche Lücke finanziell tragbar?

Gehalt und Beschäftigungslücken richtig bewerten

Vergleichen Sie zunächst die feste Vergütung bei gleicher Arbeitszeit. Ein höherer Monatsbetrag ist wenig aussagekräftig, wenn dafür deutlich mehr Stunden anfallen. Trennen Sie außerdem Grundgehalt, feste Zulagen und erfolgsabhängige Zahlungen. Ein möglicher Bonus sollte im Haushaltsbudget nicht denselben Stellenwert erhalten wie zugesagtes Entgelt.

Nach § 4 Absatz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes dürfen befristet Beschäftigte wegen der Befristung grundsätzlich nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare unbefristet Beschäftigte. Sachlich gerechtfertigte Unterschiede bleiben möglich. Bei teilbaren Geldleistungen für einen bestimmten Bemessungszeitraum ist die Beschäftigungsdauer anteilig zu berücksichtigen. Daraus folgt jedoch kein allgemeiner Anspruch auf eine zusätzliche Befristungsprämie.

Den Gehaltsvorsprung über denselben Zeitraum betrachten

Bei einer unterstellten Lücke von einem Monat müssen elf bezahlte Monate denselben Bruttolohn ergeben wie zwölf Monate beim Vergleichsangebot. Rechnerisch wäre dafür ein monatlicher Aufschlag von rund 9,1 Prozent nötig. Bei zehn bezahlten Monaten wären es 20 Prozent. Diese Modellrechnung beschreibt nur den Lohnausgleich, keine Prognose der Arbeitslosigkeit und keine empfohlene Gehaltsforderung.

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Wie hoch müsste das Monatsgehalt bei einer Beschäftigungslücke sein?

Vergleichen Sie beide Angebote über denselben Zeitraum.

Vereinfachte Modellrechnung. Steuern, Sozialabgaben, Entgeltersatzleistungen und Sonderzahlungen sind nicht berücksichtigt.

Steuern, Sozialabgaben, mögliche Entgeltersatzleistungen und Sonderzahlungen sind in dieser vereinfachten Rechnung nicht enthalten. Auch ein unbefristeter Arbeitsplatz kann verloren gehen. Für das persönliche Budget ist deshalb zusätzlich entscheidend, welche festen Ausgaben nach Vertragsende weiterlaufen und welche Rücklagen tatsächlich verfügbar sind.

Wer für eine Stelle umzieht oder einen längeren Arbeitsweg akzeptiert, sollte diese Belastungen gesondert berücksichtigen. Für Angebote im Raum Dortmund hilft dabei ein Vergleich von Lebenshaltungskosten und Gehalt. Eine höhere Vergütung kann durch zusätzliche Wohn- und Mobilitätskosten schnell an Bedeutung verlieren.

Kündigung und Probezeit entscheiden über die Beweglichkeit

Ein verbreiteter Denkfehler lautet, ein befristeter Vertrag sei automatisch flexibler. Für Beschäftigte kann das Gegenteil gelten. Nach § 15 Absatz 4 TzBfG ist eine ordentliche Kündigung während der Laufzeit nur möglich, wenn der Arbeitsvertrag oder der anwendbare Tarifvertrag sie vorsieht. Ohne diese Grundlage lässt sich ein besseres Angebot nicht einfach durch eine gewöhnliche Kündigung annehmen.

Beim unbefristeten Angebot lohnt sich der Blick auf die eigene Kündigungsfrist. Eine lange Frist kann den gewünschten Wechseltermin verschieben. Beim befristeten Angebot ist zuerst zu klären, ob eine ordentliche Kündigung überhaupt vereinbart wurde. Erst danach stellt sich die Frage nach der konkreten Frist. Weitere Gesichtspunkte betreffen die Fristen und Regeln bei einer Kündigung.

Probezeit und Kündigungsschutz sind verschiedene Fragen

Eine Probezeit kann in beiden Vertragsformen vorgesehen sein. Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis muss ihre Länge nach § 15 Absatz 3 TzBfG zur erwarteten Vertragsdauer und zur Art der Tätigkeit passen. Eine pauschale Übernahme derselben Probezeit in jedes Angebot beantwortet diese Anforderung nicht. Aus dem Gesetz folgt dabei keine feste Prozentgrenze für sämtliche Tätigkeiten.

Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz greift grundsätzlich erst nach mehr als sechs Monaten und regelmäßig in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern. Für die Zählung gelten besondere Regeln; außerdem bestehen Übergangsregelungen für ältere Arbeitsverhältnisse. Die Vertragsbezeichnung „unbefristet“ allein schafft daher keinen umfassenden Schutz ab dem ersten Arbeitstag.

Auch befristet Beschäftigte können unter den allgemeinen Kündigungsschutz fallen. Dieser verhindert jedoch nicht das vereinbarte Ende einer wirksamen Befristung. Kündigungsschutz und Schutz vor dem Auslaufen eines Vertrags sind nicht dasselbe. Genau dieser Unterschied macht eine Übernahmeentscheidung wirtschaftlich so wichtig.

Befristungsgrund, Form und Verlängerung prüfen

Für die übliche sachgrundlose Befristung nach § 14 Absatz 2 TzBfG gilt eine Gesamtdauer von höchstens zwei Jahren. Innerhalb dieses Zeitraums sind höchstens drei Verlängerungen zulässig. Tarifliche Abweichungen und gesetzliche Sonderregelungen sind möglich. Eine frühere Beschäftigung beim selben Arbeitgeber steht einer sachgrundlosen Befristung grundsätzlich entgegen; mögliche Ausnahmen erfordern eine Prüfung des Einzelfalls.

Vertrag und Stift auf einem Tisch beim Prüfen eines befristeten Arbeitsvertrags
Bei einer Befristung sollten Laufzeit, Kündigung und mögliche Verlängerung genau geprüft werden. Foto: Pixabay / Lizenz: Pixabay

Bei einer Befristung mit Sachgrund gilt diese Zweijahresgrenze nicht allgemein. Das Gesetz nennt beispielsweise eine Vertretung oder einen nur vorübergehenden betrieblichen Bedarf. Daraus folgt weder ein Anspruch auf Übernahme nach zwei Jahren noch ein Freibrief für beliebige Vertragsketten. Lassen Sie sich die Grundlage erklären, wenn wiederholt nur kurze Verlängerungen angeboten werden.

Die Befristungsabrede verlangt nach § 14 Absatz 4 TzBfG Schriftform. Eine gewöhnliche E-Mail oder ein eingescanntes Namenszeichen erfüllt diese Anforderung nicht einfach dadurch, dass der Text gespeichert werden kann. Schriftform und gesetzlich zugelassene elektronische Form sind zu unterscheiden. Lassen Sie die formgerechte Vereinbarung vor Arbeitsbeginn klären.

Vor der Unterschrift gehören das Enddatum beziehungsweise der Zweck, die Kündigungsklausel und der Verweis auf einen Tarifvertrag gemeinsam auf den Prüfstand. Wer seinen Arbeitsvertrag sorgfältig prüft, sollte auch Anlagen und ausdrücklich einbezogene Regelungen lesen. Mündliche Erläuterungen können eine unklare Vertragsklausel nicht zuverlässig ersetzen.

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Übernahme und berufliche Perspektive konkret beurteilen

Eine befristete Stelle kann ein sinnvoller Einstieg in ein neues Tätigkeitsfeld sein. Der Nutzen sollte sich jedoch konkret beschreiben lassen. Relevant sind beispielsweise tatsächlich vorgesehene Aufgaben, die Zusammenarbeit mit erfahrenen Fachkräften oder eine verbindlich vereinbarte Weiterbildung. Der bekannte Name eines Arbeitgebers allein beantwortet nicht, welche Qualifikation am Ende der Laufzeit hinzukommt.

Bei einer angekündigten Übernahme ist der Unterschied zwischen Absicht und Zusage entscheidend. Fragen Sie nach der vorgesehenen Stelle, den Entscheidungskriterien, der zuständigen Person und dem Entscheidungsdatum. „Bei guter Leistung sehen wir weiter“ sagt wenig darüber aus, ob überhaupt eine dauerhafte Stelle verfügbar sein wird.

§ 18 TzBfG verpflichtet Arbeitgeber, befristet Beschäftigte über entsprechende zu besetzende unbefristete Arbeitsplätze zu informieren. Nach mehr als sechs Monaten können Beschäftigte ihren Wunsch nach einem unbefristeten Vertrag in Textform anzeigen. Grundsätzlich ist dann innerhalb eines Monats eine begründete Antwort in Textform erforderlich. Die Pflicht gilt nicht, wenn derselbe Wunsch in den vorherigen zwölf Monaten bereits angezeigt wurde.

Der Anspruch auf eine begründete Antwort ist kein automatischer Anspruch auf Entfristung. Für die Planung empfiehlt sich daher ein eigenes Datum, ab dem Sie parallel nach Anschlussstellen suchen. Legen Sie dieses Datum früh genug, damit Bewerbungen nicht erst in den letzten Vertragswochen beginnen.

Die passende Entscheidung und der Plan fürs Vertragsende

Wählen Sie eher unbefristet, wenn die Angebote fachlich ähnlich sind und verlässliche Einkommensplanung Vorrang hat. Das gilt besonders, wenn eine Beschäftigungslücke Ihre laufenden Verpflichtungen schnell gefährden würde. Prüfen Sie trotzdem die Arbeitszeiten, die Anfangsphase und die Kündigungsbedingungen. Ein fehlendes Enddatum gleicht dauerhaft unpassende Bedingungen nicht aus.

Wählen Sie eher befristet, wenn der konkrete Vorteil klar erkennbar ist und die Laufzeit zu Ihrem Plan passt. Das kann eine fachlich besonders passende Aufgabe oder ein zeitlich begrenzter Einstieg vor einer bereits geplanten nächsten Etappe sein. Voraussetzung für eine tragfähige Entscheidung ist, dass Sie die mögliche Lücke und die eingeschränkte Kündbarkeit bewusst berücksichtigen.

Diese Termine gehören in den Kalender

Wenn das Arbeitsverhältnis endet, ist die Arbeitsuchendmeldung grundsätzlich spätestens drei Monate vorher erforderlich. Erfahren Sie erst später vom Ende, gilt eine Frist von drei Tagen ab Kenntnis. Die Bundesagentur für Arbeit weist ausdrücklich auf diese Fristen hin. Eine mögliche Verlängerung sollte nicht dazu führen, dass eine erforderliche Meldung aufgeschoben wird.

Bestehen Zweifel an der Wirksamkeit der Befristung, sollten Unterlagen frühzeitig geprüft werden. Für eine Befristungskontrollklage gilt grundsätzlich eine Frist von drei Wochen nach dem vereinbarten Vertragsende. Bei einer Kündigung knüpft die übliche Dreiwochenfrist dagegen an deren Zugang an. Wer beide Vorgänge verwechselt, kann seine rechtlichen Möglichkeiten verlieren.

Legen Sie die beiden Angebote nebeneinander und markieren Sie den konkreten Vorteil des befristeten Vertrags. Bleibt danach nur eine unverbindliche Übernahmeaussicht übrig, spricht bei sonst vergleichbaren Bedingungen mehr für die unbefristete Stelle. Sind dagegen Aufgaben, Vergütung oder Qualifizierung deutlich passender und ist der Übergang finanzierbar, kann die Befristung eine bewusst gewählte berufliche Etappe sein.

Wichtigste Punkte zum Merken

  • Vertragsdauer und Wochenarbeitszeit getrennt vergleichen.
  • Festes Entgelt höher gewichten als unverbindliche Bonus- und Übernahmeaussichten.
  • Den finanziellen Vorteil über einen gemeinsamen Zeitraum berechnen.
  • Bei Befristungen zuerst die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung prüfen.
  • Beruflichen Nutzen auch ohne spätere Übernahme bewerten.
  • Melde- und Klagefristen unabhängig von laufenden Gesprächen beachten.

Quelle: Gesetze im Internet, Teilzeit- und Befristungsgesetz §§ 4 und 14–18, Kündigungsschutzgesetz §§ 1, 4 und 23, Bürgerliches Gesetzbuch § 126, Bundesurlaubsgesetz § 7; Bundesagentur für Arbeit, „Wie Sie sich arbeitsuchend melden“; INFOBEST, „Arbeitsrecht in Deutschland“.