Wer einen Arbeitsvertrag in Deutschland kündigen möchte, muss vor allem drei Punkte beachten: Die Kündigung muss grundsätzlich schriftlich erfolgen, die richtige Kündigungsfrist muss eingehalten werden und das Schreiben muss dem Empfänger rechtzeitig zugehen. Eine Kündigung per E-Mail, Messenger oder einfachem Scan genügt für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nicht. Wer dagegen eine Kündigung vom Arbeitgeber erhält, sollte zusätzlich sehr schnell prüfen, ob Form, Frist und Kündigungsschutz eingehalten wurden. Besonders wichtig ist die Dreiwochenfrist für eine mögliche Kündigungsschutzklage.
Inhaltsverzeichnis
- Wie muss eine Kündigung in Deutschland aussehen?
- Welche Kündigungsfrist gilt?
- Was gilt, wenn Arbeitnehmer selbst kündigen?
- Was prüfen, wenn der Arbeitgeber kündigt?
- Wann ist eine fristlose Kündigung möglich?
- Wann muss die Agentur für Arbeit informiert werden?
- Was ist vor dem letzten Arbeitstag zu klären?
- FAQ
Wie muss eine Kündigung in Deutschland aussehen?
Eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses unterliegt in Deutschland nach § 623 BGB der Schriftform. Das bedeutet praktisch, dass eine Kündigung auf Papier erstellt und unterschrieben werden muss. Die elektronische Form ist gesetzlich ausgeschlossen. Eine Nachricht per E-Mail oder WhatsApp ersetzt daher kein wirksames Kündigungsschreiben.
Das Schreiben sollte eindeutig erkennen lassen, dass das Arbeitsverhältnis beendet werden soll. Empfehlenswert sind der vollständige Name des Arbeitnehmers, die Anschrift, die Bezeichnung des Arbeitgebers, das Datum sowie eine klare Kündigungserklärung. Sinnvoll ist außerdem die Angabe des gewünschten Beendigungszeitpunkts.
Wer den exakten Termin nicht sicher berechnen kann, kann die Kündigung beispielsweise zum nächstmöglichen zulässigen Zeitpunkt erklären. Trotzdem sollte vorher geprüft werden, welche Frist tatsächlich gilt. Dabei ist nicht nur das Gesetz entscheidend. Arbeitsvertrag und Tarifvertrag können ebenfalls wichtige Vorgaben enthalten. Gerade deshalb lohnt es sich, zunächst den Arbeitsvertrag und seine wichtigsten Klauseln genau zu prüfen.
Entscheidend ist außerdem der Zugang der Kündigung. Es reicht nicht, das Schreiben am letzten Tag einer Frist in einen Briefkasten zu werfen oder zur Post zu bringen. Die Erklärung muss rechtzeitig in den Einflussbereich des Empfängers gelangen, sodass unter normalen Umständen mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden kann.
Wer selbst kündigt, sollte deshalb einen nachvollziehbaren Zustellungsweg wählen. Eine persönliche Übergabe kann praktisch sein, wenn der Empfang dokumentiert werden kann. Auch bei einer postalischen Zustellung sollte genügend Zeit eingeplant werden. Für die Berechnung der Kündigungsfrist ist regelmäßig der Zugang und nicht das Datum auf dem Kündigungsschreiben maßgeblich.
Eine Begründung ist bei einer normalen Kündigung grundsätzlich nicht automatisch erforderlich. Für bestimmte Sonderfälle gelten jedoch andere Regeln. Auch Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder der Arbeitsvertrag können zusätzliche Anforderungen enthalten.
Welche Kündigungsfrist gilt?
Die gesetzliche Grundregel steht in § 622 BGB. Arbeitnehmer können ihr Arbeitsverhältnis grundsätzlich mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen. Für Arbeitgeber verlängert sich die gesetzliche Frist mit zunehmender Betriebszugehörigkeit.
Welche Kündigungsregel passt zu mir?
Wählen Sie Ihre Situation und sehen Sie, was zuerst geprüft werden sollte.
Während einer vereinbarten Probezeit kann eine kürzere Frist gelten. Nach § 622 BGB beträgt sie während einer Probezeit von höchstens sechs Monaten grundsätzlich zwei Wochen. Ein Tarifvertrag kann jedoch abweichende Regelungen enthalten.
| Situation | Gesetzliche Kündigungsfrist | Beendigungszeitpunkt |
|---|---|---|
| Arbeitnehmer regulär | 4 Wochen | zum 15. oder Monatsende |
| Vereinbarte Probezeit bis höchstens 6 Monate | 2 Wochen | grundsätzlich ohne Bindung an den 15. oder Monatsletzten |
| Arbeitgeber bei weniger als 2 Jahren Betriebszugehörigkeit | 4 Wochen | zum 15. oder Monatsende |
| Arbeitgeber ab 2 Jahren | 1 Monat | zum Monatsende |
| Arbeitgeber ab 5 Jahren | 2 Monate | zum Monatsende |
| Arbeitgeber ab 8 Jahren | 3 Monate | zum Monatsende |
| Arbeitgeber ab 10 Jahren | 4 Monate | zum Monatsende |
| Arbeitgeber ab 12 Jahren | 5 Monate | zum Monatsende |
| Arbeitgeber ab 15 Jahren | 6 Monate | zum Monatsende |
| Arbeitgeber ab 20 Jahren | 7 Monate | zum Monatsende |
Diese gesetzlichen Fristen sind deshalb nur der Ausgangspunkt. Ein anwendbarer Tarifvertrag kann abweichende Fristen vorsehen. Im Arbeitsvertrag können ebenfalls längere Fristen vereinbart worden sein. Für Arbeitnehmer darf jedoch keine längere Kündigungsfrist gelten als für den Arbeitgeber.
Ein häufiger Fehler besteht darin, vier Wochen mit einem Monat gleichzusetzen. Vier Wochen entsprechen 28 Tagen. Wer den letzten möglichen Zugangstag berechnen möchte, sollte daher mit konkreten Kalendertagen arbeiten und anschließend prüfen, ob die Kündigung zum 15. oder zum Monatsende wirken kann.
Besondere Aufmerksamkeit verdient die Kündigung während der Probezeit. Die häufig genannte Zweiwochenfrist setzt voraus, dass tatsächlich eine Probezeit vereinbart wurde und die gesetzlichen beziehungsweise vertraglichen Bedingungen dafür erfüllt sind.
Was gilt, wenn Arbeitnehmer selbst kündigen?
Bei einer Eigenkündigung muss der Arbeitnehmer normalerweise keinen Kündigungsgrund in das Schreiben aufnehmen. Entscheidend sind die wirksame schriftliche Erklärung, der rechtzeitige Zugang und die richtige Kündigungsfrist.
Vor einer Kündigung sollten Arbeitnehmer trotzdem prüfen, ob sie unmittelbar zu einem neuen Arbeitgeber wechseln oder möglicherweise zunächst arbeitslos werden. Die Entscheidung kann Folgen für das Arbeitslosengeld haben. Wer sein Beschäftigungsverhältnis selbst beendet, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld erhalten. Die Bundesagentur für Arbeit weist darauf hin, dass eine Sperrzeit insbesondere bei einer Arbeitsaufgabe ohne anerkannten wichtigen Grund eintreten kann.
Eine Eigenkündigung sollte deshalb nicht vorschnell ausgesprochen werden, wenn anschließend Arbeitslosengeld benötigt wird. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, hängt vom konkreten Fall ab. Die Bundesagentur nennt beispielsweise bestimmte gesundheitliche Gründe oder notwendige Umzüge zum Ehepartner als mögliche Konstellationen. Entscheidend sind jedoch die Gesamtumstände und erforderliche Nachweise.
Auch ein Aufhebungsvertrag ist nicht einfach mit einer normalen Eigenkündigung gleichzusetzen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbaren damit gemeinsam ein Ende des Arbeitsverhältnisses. Das kann einen flexibleren Beendigungstermin ermöglichen, aber ebenfalls Auswirkungen auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung haben.
Wer ohnehin eine neue Stelle antritt, sollte den Übergang sorgfältig planen. Informationen zum Jobwechsel und zur Vorbereitung auf einen neuen Arbeitgeber können dabei helfen, Kündigungsfrist, letzten Arbeitstag und neuen Arbeitsbeginn aufeinander abzustimmen.
Befristete Arbeitsverträge brauchen eine eigene Prüfung
Bei befristeten Arbeitsverträgen gelten zusätzliche Regeln. Ein kalendermäßig befristeter Vertrag endet grundsätzlich mit dem vereinbarten Datum. Eine ordentliche Kündigung vor diesem Zeitpunkt ist nach § 15 Teilzeit- und Befristungsgesetz nur möglich, wenn sie im Arbeitsvertrag oder im anwendbaren Tarifvertrag vorgesehen ist.
Wer einen befristeten Arbeitsvertrag vorzeitig verlassen möchte, sollte deshalb nicht automatisch von den normalen Kündigungsfristen eines unbefristeten Vertrags ausgehen. Zuerst ist zu prüfen, ob überhaupt ein ordentliches Kündigungsrecht vereinbart wurde.
Was prüfen, wenn der Arbeitgeber kündigt?
Eine Kündigung durch den Arbeitgeber sollte nicht nur danach beurteilt werden, ob der angegebene Grund überzeugend klingt. Zunächst sind formale und zeitliche Punkte wichtig. Dazu gehören insbesondere Schriftform, Zugang, Kündigungsfrist und ein möglicherweise bestehender besonderer Kündigungsschutz.
Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz greift typischerweise, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat und der Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Für die genaue Berechnung der Betriebsgröße und für ältere Arbeitsverhältnisse können Sonderregelungen relevant sein.
Greift das Kündigungsschutzgesetz, benötigt der Arbeitgeber für eine ordentliche Kündigung einen sozial gerechtfertigten Grund. Das Gesetz unterscheidet im Kern personenbedingte, verhaltensbedingte und betriebsbedingte Gründe.
Auch außerhalb des allgemeinen Kündigungsschutzes darf ein Arbeitgeber nicht beliebig kündigen. Gesetzliche Kündigungsverbote und besondere Schutzvorschriften bleiben relevant. Einen breiteren Überblick über wichtige Arbeitnehmerrechte im Arbeitsverhältnis sollte deshalb besonders derjenige einbeziehen, der Zweifel an einer erhaltenen Kündigung hat.
Eigenkündigung oder Arbeitgeberkündigung
| Prüfpunkt | Eigenkündigung | Arbeitgeberkündigung |
|---|---|---|
| Form | Schriftlich kündigen | Schriftform prüfen |
| Frist | Vertrag und Tarifvertrag prüfen | Zugang und Frist kontrollieren |
| Arbeitslosengeld | Sperrzeit kann relevant sein | Arbeitsuchendmeldung beachten |
| Rechtsschutz | Meist keine Klage nötig | Dreiwochenfrist beachten |
Der Betriebsrat muss gegebenenfalls vorher angehört werden
Existiert im Betrieb ein Betriebsrat, muss der Arbeitgeber ihn nach § 102 Betriebsverfassungsgesetz vor einer Kündigung anhören und ihm die Kündigungsgründe mitteilen. Eine Arbeitgeberkündigung ohne die vorgeschriebene Anhörung des Betriebsrats ist unwirksam.
Das bedeutet allerdings nicht, dass ein Widerspruch des Betriebsrats jede Kündigung automatisch verhindert. Die Beteiligung des Betriebsrats und die Wirksamkeit der Kündigung sind getrennt zu prüfen.
Für bestimmte Beschäftigte gilt besonderer Kündigungsschutz
Besondere Schutzregeln bestehen unter anderem für Schwangere und schwerbehinderte Menschen. Nach dem Mutterschutzgesetz ist eine Kündigung während der Schwangerschaft und für bestimmte Zeiträume danach grundsätzlich unzulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ausnahmen benötigen ein besonderes behördliches Verfahren.
Bei schwerbehinderten Menschen benötigt der Arbeitgeber grundsätzlich vor der Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes. Auch hier bestehen allerdings gesetzliche Ausnahmen und besondere Voraussetzungen.
Weitere Schutzregelungen können beispielsweise für Mitglieder des Betriebsrats bestehen. Wer zu einer besonders geschützten Personengruppe gehört, sollte eine Kündigung daher besonders früh prüfen lassen.
Die Dreiwochenfrist kann entscheidend sein
Wer eine Arbeitgeberkündigung für unwirksam hält und dagegen vorgehen möchte, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben.
Diese Dreiwochenfrist sollte niemals deshalb verstreichen, weil zunächst über Wochen mit dem Arbeitgeber verhandelt wird. Nach Ablauf der Frist kann eine Kündigung grundsätzlich als von Anfang an rechtswirksam gelten, wenn keine gesetzliche Ausnahme für eine nachträgliche Klagezulassung greift.
Eine Abfindung folgt ebenfalls nicht automatisch aus jeder Arbeitgeberkündigung. Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit besteht kein genereller Abfindungsanspruch. Ein gesetzlicher Anspruch kann unter besonderen Voraussetzungen entstehen, etwa nach § 1a Kündigungsschutzgesetz bei einer entsprechend ausgestalteten betriebsbedingten Kündigung. Abfindungen können außerdem Bestandteil eines Vergleichs, Sozialplans oder einer anderen Vereinbarung sein.
Wann ist eine fristlose Kündigung möglich?
Eine außerordentliche fristlose Kündigung ist wesentlich strenger als eine normale ordentliche Kündigung. Nach § 626 BGB braucht es einen wichtigen Grund, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist unzumutbar macht.
Dabei kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls und eine Abwägung der Interessen beider Seiten an. Nicht jeder Konflikt am Arbeitsplatz rechtfertigt deshalb automatisch eine fristlose Beendigung.
Für die außerordentliche Kündigung besteht außerdem eine wichtige zeitliche Grenze. Sie kann grundsätzlich nur innerhalb von zwei Wochen ausgesprochen werden, nachdem die kündigungsberechtigte Seite von den entscheidenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat.
Der Kündigungsgrund muss nicht in jedem Fall direkt im Kündigungsschreiben stehen. Bei einer fristlosen Kündigung muss die kündigende Seite dem Empfänger den Grund jedoch auf Verlangen unverzüglich schriftlich mitteilen.
Wer selbst fristlos kündigen möchte, sollte besonders sorgfältig prüfen, ob tatsächlich ein wichtiger Grund vorliegt. Eine unwirksame außerordentliche Eigenkündigung kann rechtliche und finanzielle Folgen haben. Auch Auswirkungen auf Arbeitslosengeld sollten vor einer solchen Entscheidung berücksichtigt werden.
Wann muss die Agentur für Arbeit informiert werden?
Wer weiß, dass sein Beschäftigungsverhältnis endet und möglicherweise keine neue Stelle unmittelbar anschließt, sollte die Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit nicht auf den letzten Arbeitstag verschieben.
Steht das Ende des Beschäftigungsverhältnisses mindestens drei Monate vorher fest, muss die Arbeitsuchendmeldung grundsätzlich spätestens drei Monate vor dem Beschäftigungsende erfolgen. Erfährt ein Arbeitnehmer erst kurzfristiger vom bevorstehenden Ende, muss er sich grundsätzlich innerhalb von drei Tagen arbeitsuchend melden.
Die Bundesagentur für Arbeit hat diese Fristen am 3. September 2026 erneut ausdrücklich hervorgehoben. Bei einer verspäteten Arbeitsuchendmeldung kann eine einwöchige Sperrzeit eintreten.
Arbeitsuchendmeldung und Arbeitslosmeldung sind nicht dasselbe. Wer nach Ende des Arbeitsverhältnisses tatsächlich arbeitslos ist, muss sich zusätzlich arbeitslos melden. Die Arbeitslosmeldung sollte spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit erfolgen. Sie ist eine Voraussetzung dafür, Arbeitslosengeld ab diesem Zeitpunkt erhalten zu können.
Wer in Dortmund lebt, kann sich ergänzend über die Rolle des Arbeitsamts beziehungsweise der Agentur für Arbeit in Dortmund informieren. Für Fristen gelten jedoch die bundesweiten gesetzlichen Regeln.
Besonders aufmerksam sollten Arbeitnehmer bei einer Eigenkündigung oder einem Aufhebungsvertrag sein. Die Bundesagentur prüft den Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe kann je nach Sachverhalt mehrere Wochen dauern und den Leistungsanspruch zusätzlich verkürzen.
Was ist vor dem letzten Arbeitstag zu klären?
Mit dem Versand oder Empfang der Kündigung ist die Angelegenheit noch nicht abgeschlossen. Bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses müssen häufig Resturlaub, Freistellung, Arbeitszeugnis, Rückgabe von Betriebseigentum und offene Vergütungsansprüche geklärt werden.
Resturlaub soll grundsätzlich noch gewährt werden. Kann Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr genommen werden, sieht § 7 Bundesurlaubsgesetz eine Abgeltung vor. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitgeber außerdem eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub ausstellen.
Arbeitnehmer haben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis. Sie können zusätzlich verlangen, dass sich das Zeugnis nicht nur auf Art und Dauer der Tätigkeit beschränkt, sondern auch Leistung und Verhalten beurteilt. Das ist das sogenannte qualifizierte Arbeitszeugnis.
Nach einer Kündigung eines dauernden Arbeitsverhältnisses kann außerdem auf Verlangen angemessene Zeit für die Suche nach einer neuen Stelle zu gewähren sein. Die konkrete Umsetzung sollte rechtzeitig mit dem Arbeitgeber abgestimmt werden.
Vor dem letzten Arbeitstag prüfen
Diese Punkte sollten vor dem Ausscheiden geklärt sein.
Tipp: Offene Punkte möglichst schriftlich mit dem Arbeitgeber klären.
Praktisch empfiehlt es sich, vor dem Ausscheiden folgende Punkte zu kontrollieren:
- den verbindlichen letzten Arbeitstag und die Kündigungsfrist,
- offenen Urlaub und mögliche Urlaubsabgeltung,
- Überstunden und noch offene Vergütungsbestandteile,
- die Rückgabe von Laptop, Schlüssel, Karten oder anderen Arbeitsmitteln,
- Arbeitszeugnis und Urlaubsbescheinigung,
- Arbeitsuchendmeldung und gegebenenfalls Arbeitslosmeldung.
Wer diese Fragen unmittelbar nach der Kündigung klärt, kann viele typische Probleme beim Übergang in eine neue Beschäftigung vermeiden. Besonders bei unklarer Kündigungsfrist, besonderem Kündigungsschutz, einer fristlosen Kündigung oder einem geplanten gerichtlichen Vorgehen ist eine individuelle arbeitsrechtliche Beratung sinnvoll.
Kündigung richtig vorbereiten und typische Fehler vermeiden
Das Video erklärt, welche Punkte bei einer Kündigung besonders wichtig sind und was im Kündigungsschreiben nicht fehlen sollte.
Quelle: Silke Koppitz – Karriereberatung. Der Beitrag zeigt praktische Punkte, die Beschäftigte bei einer Kündigung und beim Wechsel des Arbeitsplatzes beachten sollten.
FAQ
Kann ich meinen Arbeitsvertrag in Deutschland per E-Mail kündigen?
Nein. Für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses verlangt § 623 BGB grundsätzlich Schriftform und schließt die elektronische Form aus.
Muss ich bei einer Eigenkündigung einen Grund nennen?
Bei einer normalen Kündigung ist grundsätzlich keine Begründung erforderlich. Sonderregelungen aus Gesetz, Tarifvertrag oder Vertrag können im Einzelfall etwas anderes vorsehen.
Wie lange ist die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer?
Grundsätzlich beträgt sie vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Vertragliche oder tarifliche Regelungen können abweichen.
Kann ich während der Probezeit jederzeit kündigen?
Während einer vereinbarten Probezeit von höchstens sechs Monaten gilt gesetzlich grundsätzlich eine Kündigungsfrist von zwei Wochen. Tarifvertragliche Sonderregeln sind möglich.
Wie lange habe ich Zeit, gegen eine Kündigung des Arbeitgebers vorzugehen?
Eine Kündigungsschutzklage muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden.
Bekomme ich nach einer Kündigung automatisch eine Abfindung?
Nein. Einen allgemeinen automatischen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht. Ansprüche können sich jedoch aus besonderen gesetzlichen Voraussetzungen oder Vereinbarungen ergeben.
Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales – Kündigungsschutz und Broschüre „Arbeitsrecht“; Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz – Bürgerliches Gesetzbuch §§ 622, 623, 626 und 629, Kündigungsschutzgesetz §§ 1, 1a, 4 und 7, Betriebsverfassungsgesetz § 102, Teilzeit- und Befristungsgesetz § 15, Bundesurlaubsgesetz §§ 6 und 7, Gewerbeordnung § 109, Mutterschutzgesetz § 17 und SGB IX § 168; Bundesagentur für Arbeit – Informationen zur Arbeitsuchendmeldung, Arbeitslosmeldung, Kündigung, Abfindung und Sperrzeit.